Konkret wird geregelt, dass auch folgende weitere Einrichtungen geschlossen bleiben müssen:
- Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie), [Straßenverkauf, der Verkauf zur Mitnahme und der Lieferservice sind zulässig - Verzehr vor Ort ist nicht zulässig]
- Eisdielen, Eiscafés, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
- Thermen, Solarien, Wellnessanlagen und ähnliche Einrichtungen,
- Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins – TÜV –) und ähnliche Einrichtungen,
- Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen,
- Sportboothäfen und ähnliche Einrichtungen.
Außerdem ist zu beachten, dass jede Ansammlung von mehr als fünf Personen in der Öffentlichkeit untersagt ist.
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Zweite Corona-Bekämpfungsverordnung
Zweite Corona-Bekämpfungsverordnung
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21. März 2020