Danach gilt, dass für den Publikumsverkehr zu schließen sind:
- a. alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
- b. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
- c. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
- d. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
- e. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmund Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
- f. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,
- g. Spielplätze.
Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abholund Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Näheres ist der Allgemeinverfügung zu entnehmen.
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17. März 2020