Wahlurne Stimmzettel Einwurf

Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

der Verbandsgemeinde Nieder-Olm & 

Landtagswahl Rheinland-Pfalz 2026


Die Wahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister der Verbandsgemeinde Nieder-Olm sowie die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz finden am 22. März 2026 statt. 

Hat bei der Wahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister der Verbandsgemeinde Nieder-Olm keine Bewerberin / kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, so findet am Sonntag, dem 12. April 2026, eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen / Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. 


Beantragung Wahlschein & Briefwahl: Registrierung für die Landtagswahl sowie die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Nieder-Olm

Für die bevorstehende Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Nieder-Olm am 22. März 2026 empfiehlt sich erneut eine frühzeitige Beantragung eines Wahlscheins über das Onlinewahlscheinverfahren „OLIWA“. Das Verfahren via OLIWA wird ca. sechs Wochen vor dem Wahltermin zur Verfügung stehen.


Wahlbüro

Das Wahlbüro wird voraussichtlich erstmalig am 09. Februar 2026 öffnen. Dieses befindet sich im Zimmer 102 im Rathaus der Verbandsgemeinde Nieder-Olm.


Infos zur Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der 

Verbandsgemeinde Nieder-Olm


Stellenausschreibung: Bürgermeisterin / Bürgermeister für die Verbandsgemeinde Nieder-Olm (m/w/d)


Wer ist wahlberechtigt?

Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist das Recht, an den Direktwahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen. An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag

  • das 18 Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in einer der Gemeinden der Verbandsgemeinde Nieder-Olm ihre Hauptwohnung haben,
  • darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen

Wer führt das Wählerverzeichnis?

Die Verbandsgemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Gemeinden der Verbandsgemeinde Nieder-Olm erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient unter anderem den Wahlvorständen als Nachweis für die Berechtigung derjenigen, die ihre Stimme im Wahllokal abgeben möchten.


Was ist bei der Briefwahl zu beachten?

Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht neben der Urnenwahl auch durch Briefwahl ausüben. Die Einzelheiten werden im Folgenden dargestellt:

Antragstellung

Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und damit auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der Verbandsgemeindeverwaltung gestellt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich oder mündlich. Telefax oder E-Mail (wahl@vg-nieder-olm.de) können ebenfalls, unter Angabe des Vor- und Nachnamens, der Anschrift und des Geburtsdatums, verwendet werden. Eine telefonische Beantragung ist dagegen nicht erlaubt!

Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl beantragt werden. In besonderen Fällen, wenn z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann oder wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses festgestellt wurde, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr beantragt werden. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge durch die Wahlausschüsse und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.

Die Briefwählerin / Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag hin folgende Unterlagen:

  • Einen Wahlschein, der die Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.
  • Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was der Briefwähler für die konkrete Stimmabgabe zu tun hat. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
  • Einen amtlichen Stimmzettel und daneben einen Stimmzettelumschlag, in den der gekennzeichnete Stimmzettel gesteckt wird.
  • Einen Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.

Rechtzeitige Stimmabgabe der Briefwahl

Nachdem der Stimmzettel gekennzeichnet wurde, ist dieser in den Stimmzettelumschlag zu stecken, der zu verschließen ist. Neben dem Stimmzettelumschlag kommt in den Briefwahlumschlag der vom Wahlberechtigten unterzeichnete Wahlschein. Holt der Stimmberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Verbandsgemeindeverwaltung brieflich wählen. Werden die Briefwahlunterlagen allerdings nicht vor Ort ausgefüllt, so ist es von größter Wichtigkeit, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post bringt oder bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung abgibt. Wird der Wahlbrief innerhalb von Deutschland zurückgeschickt, so braucht dieser nicht frankiert zu werden. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da dann die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.


Verlust des Wahlscheins

Wird ein Wahlschein verloren, so wird dieser nicht ersetzt. Dies gilt nicht, wenn der Stimmberechtigte der Gemeindebehörde glaubhaft versichert, den Wahlschein nicht erhalten zu haben. Auf Antrag wird dem Stimmberechtigten dann ein neuer Wahlschein ausgestellt.


Können auch Menschen mit Beeinträchtigungen geheim wählen?

Allen wahlberechtigten Menschen mit Behinderungen und mit Mobilitätsbeeinträchtigungen soll die Teilnahme an der Wahl ermöglicht werden. Ob ein Wahlraum barrierefrei ist und wo man Informationen über barrierefreie Wahlräume erhält, wird auf der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Urne zu werfen, können eine Hilfsperson oder die Hilfe des Wahlvorstands in Anspruch nehmen.


Informationen für Wahlvorschlagsträger / Bewerbende

Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter oder der zuständigen Verwaltung bis spätestens am 48. Tag vor der Wahl (à 02. Februar 2026), 18:00 Uhr einzureichen.

Die entsprechenden Formulare zur Einreichung eines Wahlvorschlags sind hier eingestellt:


Checkliste - Wer muss welche Unterlagen einreichen?

Formular

Einzelbewerberin / Einzelbewerber*

Partei / Wählergruppe

(im VG-Rat vertreten)

Partei / Wählergruppe

(neu / unterstützungspflichtig*)

Wahlvorschlag

Ja

Ja

Ja

Erklärung der Bewerberin / des Bewerbers

Ja

Ja

Ja

Bescheinigung zur Wählbarkeit der Bewerberin/des Bewerbers

Ja

Ja

Ja

Niederschrift über die Benennung der Bewerberin/des Bewerbers

Nein

Ja

Ja

Unterschriftsliste

Ja

Nein

Ja

Einzelunterschrift

Ja

Nein

Ja

Versicherung an Eides statt

nur für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

*Der Wahlvorschlag muss vor seiner Einreichung durch eine Mindestzahl von Wahlberechtigten (150) eigenhändig unterschrieben werden, soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 Kommunalwahlgesetz davon befreit sind.

Bei Fragen oder dem Bedarf an weiteren Formularen bitten wir Sie Kontakt mit unserem Wahlbüro (Tel.: 06136 69 11160 oder E-Mail: wahl@vg-nieder-olm.de) aufzunehmen.


Unterstützungsunterschriften

Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber (nur bei Direktwahlen) benötigen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern grundsätzlich, um kandidieren zu können, eine bestimmte Anzahl an Unterschriften von Wahlberechtigten, die abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des Landkreises ist. Diese nennt man Unterstützungsunterschriften. Die erforderlichen persönlich abzugebenden Unterschriften sind allerdings bei Parteien nicht erforderlich, wenn diese entweder im Landtag oder im kommunalen Vertretungsorgan der Gebietskörperschaft, in welcher die Wahlteilnahme erfolgen soll, bereits vertreten sind. Ebenso sind einem kommunalen Vertretungsorgan angehörende Wählergruppen sowie als Einzelbewerber antretende aber bereits amtierende Bürgermeister von dem Unterschriftenerfordernis befreit (Privilegierung).

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz sind im Falle der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters mindestens 150 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen einzuholen. Dabei müssen die Wahlvorschläge handschriftlich und persönlich von den wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

Sollten Sie auf Unterstützungsunterschriften angewiesen sein, so empfehlen wir Ihnen die vorherige Kontaktaufnahme mit unserem Wahlbüro (Tel.: 06136 69 11160 oder E-Mail: wahl@vg-nieder-olm.de).


Informationen zur Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigungen werden Anfang / Mitte Februar 2026 den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zugestellt.

Die Wahlbenachrichtigung erhält folgende Angaben:

  • allgemeine Stimmberechtigung
  • Wahlarten für die man abstimmungsberechtigt ist
  • Zeitraum der Stimmabgabe
  • Ort des Wahlraumes
  • Antrag zur Briefwahl

Die Wahlbenachrichtigung ist grundsätzlich bei dem Betreten des Wahlraums vorzuzeigen. Somit wird unter anderem die Wahlberechtigung nachgewiesen.




Infos zur Wahl des 19. rheinland-pfälzischen Landtags

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. rheinland-pfälzischen Landtag statt. Die Verbandsgemeinde Nieder-Olm gehört zum Wahlkreis 31 – Ingelheim am Rhein.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind gemäß § 2 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes Rheinland-Pfalz (LWahlG) alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Abstimmung oder der Unterzeichnung, im Eintragungsverfahren bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten im Lande Rheinland-Pfalz eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht nach § 3 LWahlG vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Wie wird gewählt?

Die Landtagswahl ist eine personalisierte Verhältniswahl. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen.

  • Mit der Wahlkreisstimme (Erststimme) wird eine Direktkandidatin oder ein Direktkandidat in einem der 52 rheinland-pfälzischen Wahlkreise gewählt. Es gilt das reine Personen- oder Mehrheitswahlrecht: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen in dem jeweiligen Wahlkreis auf sich vereinigt.
  • Die Landesstimme (Zweitstimme) wird für die Landes- und Bezirkslisten der politischen Parteien und Wählervereinigungen abgegeben. Die Landesstimme ist maßgeblich für die proportionale Verteilung der Gesamtsitze im Landtag.

Kreiswahlleitung

Kreiswahlleitung für den Wahlkreis 30 und 31

Konrad-Adenauer-Str. 34

55218 Ingelheim am Rhein

E-Mail: kommunalaufsicht@mainz-bingen.de

Telefon: 06132 787-0

Homepage: https://www.mainz-bingen.de/de/Politik-Verwaltung/Wahlen.php