Wohnsitz anmelden

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich unverzüglich bei der Meldebehörde seines Wohnortes anzumelden. Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internetzugang, können Sie sich durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.  

    Wenn Sie Ihrer Meldepflicht in Wochenfrist nachkommen, ersparen Sie sich unnötige Probleme und Ärger. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb, beim Beantragen eines Führungszeugnisses oder bei der Zustellung von Lohnsteuerkarten.

    An wen muss ich mich wenden?

    Wenden Sie sich an das Bürgerbüro Ihrer Verbandsgemeindeverwaltung.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?




    • Meldeschein: Diesen hält die Meldebehörde zumeist für Sie bereit. Viele Meldebehörden stellen ihn auch als Download im Internet zur Verfügung. Die erforderlichen Daten können auch zur direkten Aufnahme in das automatisierte Verfahren durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Meldebehörde erfolgen.

    • Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben bzw. Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung oder Visum

    • Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen, benötigt die Meldebehörde gegebenenfalls Ihre Heiratsurkunde bzw. bei Kindern die Geburtsurkunde. Bei ausländischen Urkunden ist zudem eine Übersetzung einer staatlich anerkannten Übersetzerin oder eines staatlich anerkannten Übersetzers erforderlich. Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden.



  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Anmeldung ist gebührenfrei.

    Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

  • Rechtsgrundlage

    Widerspruchsrecht: Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.