Gewerbe anmelden
Leistungsbeschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Betriebe zur Urproduktion, das heißt:
- Viehzucht
- Ackerbau
- Jagdwesen
- Forstwesen
- Fischerei
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Die Anmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
- bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
- bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
- bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Der Zweck der Gewerbeanmeldung ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-OlmUnter einem Gewerbe versteht man jede Tätigkeit, die erlaubt, mit Gewinnerzielungsabsicht, dauerhaft und selbständig ausgeübt wird.
Trotz Vorliegen dieser Merkmale liegt dann kein Gewerbe vor, wenn es sich um Urproduktion, freie Berufe oder die Verwaltung eigenen Vermögens handelt.
Jedes stehende Gewerbe ist der zuständigen Behörde (Sitz der Geschäftsleitung, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung) anzuzeigen.
Anzuzeigen sind der Beginn eines stehenden Gewerbes, jegliche Betriebsänderung, sowie die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit.
Folgendes ist bei der Gewerbe-Anmeldung zu beachten:
Bei der Gewerbeanmeldung sind vollständige Angabe zur Person des Gewerbetreibenden, der Gesellschafter einer Personengesellschaft und der geschäftsführenden Gesellschafter einer juristischen Person erforderlich.
Ausländische Mitbürger benötigen eine Aufenthaltsberechtigung / Aufenthaltserlaubnis die eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt.
Die Betriebsstätte ggf. die Hauptniederlassung sowie die frühere Betriebsstätte sind vollständig anzugeben.
Wichtig ist der Beginn der Tätigkeit.
Für die Gewerbeanmeldung ist zu beachten, daß eine handwerkliche Tätigkeit bei der Handwerkskammer eingetragen wird.
Wenn der/die Gewerbetreibende eine erlaubnispflichtige Tätigkeit beginnen möchte ist die dafür notwendige Erlaubnis (z.B. Gaststättenkonzession, Makler) erforderlich.
Gewerbe-Ummeldung
Verlegung der Betriebsstätte innerhalb der Verbandsgemeinde,
Änderung der Betriebstätigkeit (Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel),
Erweiterung der Betriebstätigkeit (Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel),
Wichtig ist das Datum der Änderung, Erweiterung oder Verlegung.
Gewerbe-Abmeldung
das Datum der Betriebsaufgabe,
die Anschrift der künftigen Betriebsstätte,
die Gründe der Betriebsaufgabe.
Zulassungspflichtig sind alle die Gewerbe, für die nach Bundesrecht eine Zulassung (Erlaubnis) konkret vorgesehen ist.
Folgende Gewerbe sind zulassungspflichtig:
Makler, Baubetreuung, Bauträger
Gaststätten
Versteigerer
Bewachung
Pfandleihe
Reisegewerbe
für alle o.g. Gewerbe ist ein polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde, zu beantragen.
Für die Beantragung eines zulassungspflichtigen Gewerbe ist persönliches Erscheinen erforderlich.Voraussetzungen
Als Gewerbetreibende sind Sie
- eine natürliche Person oder
- eine juristische Person, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft (KG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)
- Nachweis der Identität, zum Beispiel
- Kopie Personalausweis
- Kopie Reisepass
- Meldebescheinigung
- notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-Olm40 € - je nach Rechtsform (z. B. 40 € für jeden geschäftsführenden Gesellschafter)
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung
- bei persönlicher Vorsprache: sofort
- bei schriftlicher Anmeldung oder Online-Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-OlmSind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung
- bei schriftlicher Anmeldung oder Online-Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Anträge / Formulare