Vergnügungsteuer zahlen
Leistungsbeschreibung
Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.
Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.
In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.
Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.
Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Nieder-OlmDie Verbandsgemeinde Nieder-Olm erhebt die Vergnügungssteuer nach der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 13.12.1994.
Sie wird für das Aufstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten erhoben, wenn der Aufstellungsplatz für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Hiervon ausgenommen sind Jahrmärkte, Volksfeste und volksfestähnliche Veranstaltungen (z.B. Kirchweih). Steuerschuldner ist der Halter der Geräte, d.h. derjenige, dem das Gerät gehört und der es aufgestellt hat. Die Vergnügungssteuer wird als Pauschalsteuer erhoben. Dies bedeutet, daß pro aufgestelltem Gerät pro Monat ein bestimmter Betrag gezahlt werden muß, der sich nicht nach dem Umsatz des Gerätes richtet. Unterschieden wird bei der Höhe des Steuerbetrages nach dem Aufstellungsort (Spielhalle oder nicht) und nach der Art des Gerätes (mit Gewinnmöglichkeit = z. B. Geldspielautomat und ohne Gewinnmöglichkeit = z. B. Billiardtisch).
Nachstehend geben wir die derzeit gültigen Steuerhebesätze bekannt:
1.) In Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
- Geräte mit Gewinnmöglichkeit: 30,68 ? pro Monat und Gerät
- Geräte ohne Gewinnmöglichkeit: 12,78 ? pro Monat und Gerät
2.) In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
- Geräte mit Gewinnmöglichkeit: 122,71 ? pro Monat und Gerät
- Geräte ohne Gewinnmöglichkeit: 40,90 ? pro Monat und Gerät
Weitere Fragen werden wir Ihnen gerne telefonisch oder bei einer Vorsprache in unserem Büro beantworten.Rechtsgrundlage