Vergnügungsteuer zahlen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Einige Gemeinden erheben eine Vergnügungssteuer. Diese wird auf Ausgaben erhoben, die über den normalen Lebensbedarf hinausgehen – also zum Beispiel für Freizeit und Vergnügen.

    Besteuert werden entweder die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, oder der Betrieb von Spielautomaten und anderen Unterhaltungsgeräten.

    Wie hoch die Steuer ist und welche weiteren Regeln gelten, legt jede Gemeinde in ihrer eigenen Vergnügungssteuersatzung fest. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Höhe der Steuer.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Nieder-Olm
    Die Verbandsgemeinde Nieder-Olm erhebt die Vergnügungssteuer nach der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 13.12.1994.
    Sie wird für das Aufstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten erhoben, wenn der Aufstellungsplatz für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Hiervon ausgenommen sind Jahrmärkte, Volksfeste und volksfestähnliche Veranstaltungen (z.B. Kirchweih). Steuerschuldner ist der Halter der Geräte, d.h. derjenige, dem das Gerät gehört und der es aufgestellt hat. Die Vergnügungssteuer wird als Pauschalsteuer erhoben. Dies bedeutet, daß pro aufgestelltem Gerät pro Monat ein bestimmter Betrag gezahlt werden muß, der sich nicht nach dem Umsatz des Gerätes richtet. Unterschieden wird bei der Höhe des Steuerbetrages nach dem Aufstellungsort (Spielhalle oder nicht) und nach der Art des Gerätes (mit Gewinnmöglichkeit = z. B. Geldspielautomat und ohne Gewinnmöglichkeit = z. B. Billiardtisch).

    Nachstehend geben wir die derzeit gültigen Steuerhebesätze bekannt:

    1.) In Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    - Geräte mit Gewinnmöglichkeit: 30,68 ? pro Monat und Gerät

    - Geräte ohne Gewinnmöglichkeit: 12,78 ? pro Monat und Gerät


    2.) In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

    - Geräte mit Gewinnmöglichkeit: 122,71 ? pro Monat und Gerät

    - Geräte ohne Gewinnmöglichkeit: 40,90 ? pro Monat und Gerät


    Weitere Fragen werden wir Ihnen gerne telefonisch oder bei einer Vorsprache in unserem Büro beantworten.
  • Rechtsgrundlage

    Kommunale Satzung


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende