Straßenausbaubeiträge/ Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

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  • Leistungsbeschreibung

    Für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) erheben Gemeinden wiederkehrende Beiträge. Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen.

    Sie als Grundstückseigentümer tragen durch Zahlung der Ausbaubeiträge aber nur einen Teil der Kosten, die durch Gemeindestraßen verursacht werden. Die notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Gemeinde allein getragen. Bei den beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen hat die Gemeinde einen Eigenanteil zu tragen, den sogenannten „Gemeindeanteil“. Dieser liegt zwischen 20 und 75 Prozent. Er bestimmt sich nach dem Aufkommen des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen in der jeweiligen Straße beziehungsweise Abrechnungseinheit.

    Der verbleibende Teil der jährlichen Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit wird bei der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf alle Grundstückseigentümer der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt. Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Dies ist von der Größe und der Struktur der jeweiligen Gemeinde abhängig.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Nieder-Olm
    Die Beiträge zum Wegebau werden aufgrund der von der jeweiligen Ortsgemeinde erlassenen Beitragssatzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

    Die Ortsgemeinden erheben Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen. Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich der jeweiligen Ortsgemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergswege und Waldwege erschlossen sind. Beitragsmaßstab ist die im Eigentum befindliche Grundstücksfläche.

    Die Festsetzung des Beitrages erfolgt über den Steuerbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung Nieder-Olm. Der Beitrag ist vom Eigentümer zu entrichten.

    Weitere Fragen werden wir Ihnen gerne telefonisch oder bei einer Vorsprache in unserem Büro beantworten.
  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Sie können gegen den Beitragsbescheid Widerspruch erheben. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Mit der Erhebung wiederkehrender Beiträge entfällt die hohe Belastung, die mit der Erhebung einmaliger Beiträge häufig verbunden ist. Einmalige Beiträge können die Gemeinden daher nur noch in seltenen Ausnahmefällen erheben. Die Einzelheiten der Beitragserhebung werden  durch die Gemeinden geregelt.

    Sie können beantragen, dass die Beitragsschuld unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben oder erlassen wird. Darüber hinaus kommt bei einmaligen Beiträgen die Beantragung einer Zahlung auf Raten in Betracht.