Gewerbe anmelden
Leistungsbeschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Nieder-OlmUnter einem Gewerbe versteht man jede Tätigkeit, die erlaubt, mit Gewinnerzielungsabsicht, dauerhaft und selbständig ausgeübt wird.
Trotz Vorliegen dieser Merkmale liegt dann kein Gewerbe vor, wenn es sich um Urproduktion, freie Berufe oder die Verwaltung eigenen Vermögens handelt.
Jedes stehende Gewerbe ist der zuständigen Behörde (Sitz der Geschäftsleitung, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung) anzuzeigen.
Anzuzeigen sind der Beginn eines stehenden Gewerbes, jegliche Betriebsänderung, sowie die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit.
Für die Anzeige eines Gewerbes wird um persönliches Vorsprechen gebeten.
Folgendes ist bei der Gewerbe-Anmeldung zu beachten:
Bei der Gewerbeanmeldung sind vollständige Angabe zur Person des Gewerbetreibenden, der Gesellschafter einer Personengesellschaft und der geschäftsführenden Gesellschafter einer juristischen Person erforderlich.
Ausländische Mitbürger benötigen eine Aufenthaltsberechtigung / Aufenthaltserlaubnis die eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt.
Die Betriebsstätte ggf. die Hauptniederlassung sowie die frühere Betriebsstätte sind vollständig anzugeben.
Wichtig ist der Beginn der Tätigkeit.
Für die Gewerbeanmeldung ist zu beachten, daß eine handwerkliche Tätigkeit bei der Handwerkskammer eingetragen wird.
Wenn der/die Gewerbetreibende eine erlaubnispflichtige Tätigkeit beginnen möchte ist die dafür notwendige Erlaubnis (z.B. Gaststättenkonzession, Makler) erforderlich.
Gewerbe-Ummeldung
Verlegung der Betriebsstätte innerhalb der Verbandsgemeinde,
Änderung der Betriebstätigkeit (Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel),
Erweiterung der Betriebstätigkeit (Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel),
Wichtig ist das Datum der Änderung, Erweiterung oder Verlegung.
Gewerbe-Abmeldung
das Datum der Betriebsaufgabe,
die Anschrift der künftigen Betriebsstätte,
die Gründe der Betriebsaufgabe.
Zulassungspflichtig sind alle die Gewerbe, für die nach Bundesrecht eine Zulassung (Erlaubnis) konkret vorgesehen ist.
Folgende Gewerbe sind zulassungspflichtig:
Makler, Baubetreuung, Bauträger
Gaststätten
Versteigerer
Bewachung
Pfandleihe
Reisegewerbe
für alle o.g. Gewerbe ist ein polizeiliches Führungszeugnis sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde, zu beantragen.
Für die Beantragung eines zulassungspflichtigen Gewerbe ist persönliches Erscheinen erforderlich.Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.
- Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" – (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
- Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
- natürliche Personen oder
- juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
- bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Nieder-Olm40 € - je nach Rechtsform (z. B. 40 € für jeden geschäftsführenden Gesellschafter)
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Anträge / Formulare