Abbruch von Gebäuden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.
    Eine Abbruchgenehmigung ist regelmäßig nicht erforderlich. Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn zu prüfen, wenn diese aneinander gebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

    Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Nieder-Olm
    Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Thema Abbruch von Gebäuden
    An wen muss ich mich wenden?

    Die Untere Bauaufsichtbehörde der

    • Kreisverwaltung
    • ggf. Stadtverwaltung
  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)


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