Einmalige und wiederkehrende Straßenbeiträge

  • Leistungsbeschreibung

    Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Neubaugebiete) werden Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) erhoben.


    Für Maßnahmen an bereits fertigen Straßen (Umbau, Verbesserung und Erweiterung) sind Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der entsprechenden Satzung der jeweilige Gemeinde zu erheben.


    Die Abwasserbeiträge (Schmutz- und Niederschlagswasser) liegen in der Zuständigkeit des Abwasserzweckverbandes „Untere Selz“ (AVUS).


    https://avusingelheim.de/gebuhrensatzungen/vg-nieder-olm/

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    § 127 Baugesetzbuch

    Kommunalabgabengesetz