Teilung von Wohnungseigentum

  • Leistungsbeschreibung

    Die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum unterliegt grundsätzlich keiner Genehmigung der Gemeinde.Ausnahme: Vertraglich festgelegte besondere Bedingungen.

Zuständige Abteilungen