Baumfällen beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Kommunen können den vorhandenen Baumbestand im bebauten Gemeindegebiet durch Baumschutzsatzungen unter Schutz stellen. Um einen Baum, auch auf Ihrem eigenen Grundstück, zu fällen, benötigen Sie vorab eine Baumfällgenehmigung. Die Baumschutzsatzung der Stadt/Verbandsgemeinde/Gemeinde regelt auch, welche Baumarten geschützt sind, ab welcher Größe der Schutz greift und welche Ersatzmaßnahmen Sie bei einer Fällung eventuell leisten müssen.

    Darüber hinaus, dürfen Naturdenkmale und andere geschützte Bäume sowie landschaftsprägende Bäume und Hecken in der Feldflur als Landschaftselemente nicht beseitigt werden. Im Einzelfall können zusätzlich artenschutzrechtliche Vorschriften oder andere gesetzliche Vorgaben greifen.

    Rückschnitte sind nur erlaubt, sofern es schonende Pflege- und Formschnitte sind zur Beseitigung von Zuwachs und/oder Erhalt der Gesundheit des Baumes/Strauches.

    Über eine Anfrage bei der unteren Naturschutzbehörde können Sie klären, welche Satzungen und gesetzlichen Vorschriften in Ihrem Falle zu beachten sind.

    Über die Existenz einer Baumschutzsatzung in Ihrer Kommune sowie wegen anderer Fragen zu geschützten Bäumen erteilt die untere Naturschutzbehörde Auskunft. Diese finden Sie in der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?




    • formloser Antrag,

    • Vollmacht des Grundstückeigentümers (Name, Adresse) oder Nutzungsberechtigten, wenn der Antragsteller nicht Grundstückseigentümer oder nicht Nutzungsberechtigter ist,

    • Anzahl der zu fällenden / zu beschneidenden Bäume,

    • Angabe des Stammumfanges des beantragten Baumes / der beantragten Bäume (gemessen in 1,30 m Höhe),

    • Begründung des Antrages zur Fällung / zum Rückschnitt / zur Natur des Eingriffs / zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit,

    • Angaben zum Vorhandensein von Brut- oder Ruhestätten von Vögeln, Fledermäusen und / oder anderen Tieren,

    • Lageplan oder Lageskizze mit Standort des Baumes / der Bäume, der / die gefällt oder beschnitten werden soll / sollen.



  • Welche Gebühren fallen an?

    Richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung.

    Anfallende Gebühren und Auslagen werden nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis Rheinland-Pfalz (siehe auch Anlage zum Gebührenverzeichnis) erhoben.