Wahl der Ortsbürgermeisterin / des
Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde
Stadecken-Elsheim 2025
Die Wahl zur Ortsbürgermeisterin / zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Stadecken-Elsheim findet am 31. August 2025 statt. Eine mögliche Stichwahl findet am 14. September 2025 statt.
Wahlbüro
Das Wahlbüro wird erstmals am 28. Juli 2025 öffnen. Dieses befindet sich im Zimmer 120 im Rathaus der Verbandsgemeinde Nieder-Olm.
Infos zur Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters
Wer ist wahlberechtigt?
Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist das Recht, an den Direktwahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen. An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag
- das 18 Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde der zu wählenden Vertretungskörperschaft ihre Hauptwohnung haben,
- darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen
Wer führt das Wählerverzeichnis?
Die Verbandsgemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Ortsgemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient unter anderem den Wahlvorständen als Nachweis für die Berechtigung derjenigen, die ihre Stimme im Wahllokal abgeben möchten.
Was ist bei der Briefwahl zu beachten?
Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht neben der Urnenwahl auch durch Briefwahl ausüben. Die Einzelheiten werden im Folgenden dargestellt:
Antragstellung
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und damit auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der Verbandsgemeindeverwaltung gestellt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich oder mündlich. Telefax oder E-Mail (wahl@vg-nieder-olm.de) können ebenfalls, unter Angabe des Vor- und Nachnamens, der Anschrift und des Geburtsdatums, verwendet werden. Eine telefonische Beantragung ist dagegen nicht erlaubt! Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beantragt werden. In besonderen Fällen, wenn z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann oder wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses festgestellt wurde, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr beantragt werden. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge durch die Wahlausschüsse und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.
Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag hin folgende Unterlagen:
- Einen Wahlschein, der die Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.
- Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was der Briefwähler für die konkrete Stimmabgabe zu tun hat. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
- Einen amtlichen Stimmzettel und daneben einen Stimmzettelumschlag, in den der gekennzeichnete Stimmzettel gesteckt wird.
- Einen Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.
Rechtzeitige Stimmabgabe der Briefwahl
Nachdem der Stimmzettel gekennzeichnet wurde, ist dieser in den blauen Stimmzettelumschlag zu stecken, der zu verschließen ist. Neben dem Stimmzettelumschlag kommt in den roten Briefwahlumschlag der vom Wahlberechtigten unterzeichnete Wahlschein. Holt der Stimmberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Werden die Briefwahlunterlagen allerdings nicht vor Ort ausgefüllt, so ist es von größter Wichtigkeit, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post bringt oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgibt. Wird der Wahlbrief innerhalb von Deutschland zurückgeschickt, so braucht dieser nicht frankiert zu werden. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da dann die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.
Verlust des Wahlscheins
Wird ein Wahlschein verloren, so wird dieser nicht ersetzt. Dies gilt nicht, wenn der Stimmberechtigte der Gemeindebehörde glaubhaft versichert, den Wahlschein nicht erhalten zu haben. Auf Antrag wird dem Stimmberechtigten dann ein neuer Wahlschein ausgestellt.
Können auch Menschen mit Beeinträchtigungen geheim wählen?
Allen wahlberechtigten Menschen mit Behinderungen und mit Mobilitätsbeeinträchtigungen soll die Teilnahme an der Wahl ermöglicht werden. Ob ein Wahlraum barrierefrei ist und wo man Informationen über barrierefreie Wahlräume erhält, wird auf der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Urne zu werfen, können eine Hilfsperson oder die Hilfe des Wahlvorstands in Anspruch nehmen.
Informationen für Wahlvorschlagsträger / Bewerbende
Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter oder der zuständigen Verwaltung bis spätestens am 48. Tag vor der Wahl (à 14. Juli 2025), 18:00 Uhr einzureichen.
Die entsprechenden Formulare zur Einreichung eines Wahlvorschlags sind hier eingestellt:
- Wahlvorschlag
- Erklärung der Bewerberin / des Bewerbers
- Bescheinigung zur Wählbarkeit der Bewerberin/des Bewerbers
- Niederschrift über die Benennung der Bewerberin/des Bewerbers
Bei Fragen oder dem Bedarf an weiteren Formularen bitten wir Sie Kontakt mit unserem Wahlbüro (Tel.: 06136 69 11160 oder E-Mail: wahl@vg-nieder-olm.de) aufzunehmen.
Unterstützungsunterschriften
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber (nur bei Direktwahlen) benötigen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern grundsätzlich, um kandidieren zu können, eine bestimmte Anzahl an Unterschriften von Wahlberechtigten, die abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des Landkreises ist. Diese nennt man Unterstützungsunterschriften. Die erforderlichen persönlich abzugebenden Unterschriften sind allerdings bei Parteien nicht erforderlich, wenn diese entweder im Landtag oder im kommunalen Vertretungsorgan der Gebietskörperschaft, in welcher die Wahlteilnahme erfolgen soll, bereits vertreten sind. Ebenso sind einem kommunalen Vertretungsorgan angehörende Wählergruppen sowie als Einzelbewerber antretende aber bereits amtierende Ortsbürgermeister von dem Unterschriftenerfordernis befreit (Privilegierung).
Sollten Sie auf Unterstützungsunterschriften angewiesen sein, so empfehlen wir Ihnen die vorherige Kontaktaufnahme mit unserem Wahlbüro (Tel.: 06136 69 11160 oder E-Mail: wahl@vg-nieder-olm.de).
Informationen zur Wahlbenachrichtigung
Die Wahlbenachrichtigungen werden um den 20. Juli 2025 den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zugestellt.
Die Wahlbenachrichtigung erhält folgende Angaben:
- allgemeine Stimmberechtigung
- Wahlarten für die man abstimmungsberechtigt ist
- Zeitraum der Stimmabgabe
- Ort des Wahlraumes
- Antrag zur Briefwahl
Die Wahlbenachrichtigung ist grundsätzlich bei dem Betreten des Wahlraums vorzuzeigen. Somit wird unter anderem die Wahlberechtigung nachgewiesen.
Öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen werden nach und nach hier eingestellt.