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Informationen zum Geräte- und Maschinenlärm


Die Geräte- und Maschinenschutzverordnung (32. BImSchV) sowie das Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LImSchG) regeln den betrieb lärmintensiver Geräte und Maschinen im Freien.

In Wohn-, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen Maschinen wie Motokettensägen, Rasenmäher, Beton- oder Mörtelmischer, Bagger, Hydraulikhämmer und vergleichbare Geräte werktags ausschließlich zwischen 07:00 und 20:00 Uhr betrieben werden.

Für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler gelten darüber hinaus zusätzliche Ruhezeitvorgaben. Diese dürfen werktags nicht zwischen 07:00 und 09:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr sowie 17:00 bis 20:00 Uhr eingesetzt werden.

Für Privatpersonen gilt zudem nach § 8 LImSchG eine allgemeine Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr. Die Nachtruhe von 22:00 bis 06:00 Uhr ist nach § 4 LImSchG grundsätzlich einzuhalten. Lärmerzeugende Baumaßnahmen durch Privatpersonen sind an Werktagen lediglich von 07:00 bis 20:00 Uhr unter Einhaltung der Mittagsruhe zulässig.

Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Nieder-Olm